· Voraussetzung: mind. 18 Jahre alt
· Eingeschlossene Führerscheinklassen: AM und L
Auch bei der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 handelt es sich um keine eigenständige Führerscheinklasse, sondern um eine zusätzliche Bemerkung, die in Spalte 12 auf der Rückseite des Führerscheins eingetragen wird. Die Schlüsselzahl kann zusätzlich im Rahmen zur Prüfung der Klasse B erworben werden. Erfolgreiche Absolventen dürfen dann:
Zugfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse B in Kombination mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg fahren. Darunter fallen auch die meisten Wohnwagen oder Caravan-Gespanne. Zudem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
· Voraussetzung: mind. 18 Jahre alt (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“),
· bereits im Besitz der Führerscheinklasse B
· Voraussetzung: mind. 18 Jahre alt (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“),
· bereits im Besitz der Führerscheinklasse B
Alle Führerscheine, welche nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, haben auf der Führerscheinrückseite die Fahrerlaubnisklasse B1 eingetragen. Sie berechtigt zum Führen eines vierrädrigen Kraftfahrzeugs mit max. 15 kW und max. 80 km/h. Begründung: Die Führerscheinklasse B1 wurde in Deutschland nicht eigenständig eingeführt und deshalb ist zur Nutzung/ Führung der entsprechenden Fahrzeuge die Klasse B zu erwerben. Die EU-Reform für einen einheitlichen Führerschein ist für das Entstehen dieser Klasse verantwortlich und findet hauptsächlich in den Ländern Italien und Frankreich ihre Verwendung (Erwerb je nach Land mit 16 oder 18 Jahren).